Meine Schwerpunkte
Sexueller Missbrauch/Vergewaltigung
Betäubungsmittel Delikte
Raub/Erpressung
Betrug/Diebstahl
Geldwäsche/Hehlerei

Gegen Sie wurde ein Haftbefehl erlassen, ihre Wohnung wurde durchsucht oder Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten? Als erfahrener Strafrechts-Stratege kann ich Ihnen bei folgenden Vorwürfen sofort helfen:
Kapitalverbrechen/Mord/Totschlag
Sexualdelikte/Verbreitung kinderpornographischer Inhalte
Betrug/Diebstahl/Hehlerei
Betäubungsmittel Delikte
Körperverletzung/Raub
Jugendstrafrecht
Gegen Sie wurde ein Haftbefehl erlassen, ihre Wohnung wurde durchsucht oder Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten? Als erfahrener Strafverteidiger kann ich Ihnen unter anderem bei folgenden Vorwürfen sofort helfen.
Kapitalverbrechen/Mord/Totschlag
Sexualdelikte/Verbreitung kinderpornographischer Inhalte
Betrug/Diebstahl/Hehlerei
Betäubungsmittel Delikte
Körperverletzung/Raub
Jugendstrafrecht

Gegen Sie wurde ein Haftbefehl erlassen, ihre Wohnung wurde durchsucht oder Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten? Ich helfe Ihnen sofort bei:
Kapitalverbrechen/Mord/Totschlag
Sexualdelikte/ Verbreitung kinderpornographischer Inhalte
Betrug/Diebstahl/Hehlerei
Betäubungsmittel Delikte
Jugendstrafrecht
Gegen Sie wurde ein Haftbefehl erlassen, ihre Wohnung wurde durchsucht oder Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter erhalten? Als erfahrener Strafverteidiger kann ich Ihnen unter anderem bei folgenden Vorwürfen sofort helfen.
Kapitalverbrechen/Mord/Totschlag
Sexualdelikte/Verbreitung kinderpornographischer Inhalte
Betrug/Diebstahl/Hehlerei
Betäubungsmittel Delikte
Körperverletzung/Raub
Jugendstrafrecht
Äußern Sie sich nicht zum Tatvorwurf (auch wenn es schwerfällt) und nehmen Sie schnellstmöglich Kontakt zu mir auf. Ich bin jederzeit für Sie erreichbar.
Sexueller Missbrauch/Vergewaltigung
Betäubungsmittel Delikte
Raub/Erpressung
Betrug/Diebstahl
Geldwäsche/Hehlerei
Mord/Totschlag
Verbreitung kinderpornographischer Inhalte
Urkundenfälschung
Brandstiftung/Sachbeschädigung
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand. Machen Sie keine Angaben zur Sache und führen Sie auch keinen vermeintlich unverbindlichen Smalltalk über den Tatvorwurf. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, soweit ein solcher vorliegt, und prüfen Sie, welche Räume und Gegenstände er erfasst. Kontaktieren Sie möglichst sofort einen Strafverteidiger. Die Beamten müssen allerdings nicht auf dessen Eintreffen warten. Geben Sie keine PIN, Passwörter oder sonstigen Zugangsdaten freiwillig heraus und unterschreiben Sie nichts ungeprüft. Nach der Durchsuchung können Sie auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände erhalten.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zur Sache zu schweigen. Dieses Schweigen darf Ihnen grundsätzlich nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt werden. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich kaum beurteilen, welche Tatsachen oder Beweismittel bereits bekannt sind. Deshalb ist es in aller Regel sinnvoll, zunächst keine Angaben zur Sache zu machen und eine Einlassung erst nach Akteneinsicht zu entscheiden.
Einer bloßen polizeilichen Vorladung als Beschuldigter müssen Sie grundsätzlich nicht Folge leisten. Anders kann es bei einer Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht sein. Gehen Sie nicht allein zur Polizei, um ein vermeintliches Missverständnis aufzuklären. Sinnvoll ist regelmäßig, zunächst zu schweigen, die Vorladung prüfen zu lassen und über einen Verteidiger Akteneinsicht zu beantragen.
Je früher, desto besser. Im Ermittlungsverfahren werden häufig die entscheidenden Weichen gestellt. Ein Verteidiger kann Akteneinsicht beantragen, die Beweislage bewerten und entscheiden, ob geschwiegen, schriftlich Stellung genommen oder auf eine Einstellung hingewirkt werden sollte. Eine frühzeitige Verteidigung kann außerdem verhindern, dass durch unbedachte Aussagen vermeidbare Nachteile entstehen.
Die Kosten richten sich nach Art und Umfang des Verfahrens, dem Aktenumfang, dem erforderlichen Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falls. Die Vergütung kann nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder auf Grundlage einer individuellen Honorarvereinbarung erfolgen. Eine seriöse Kosteneinschätzung setzt voraus, dass Vorwurf und Verfahrensstand bekannt sind.
Ein Pflichtverteidiger wird nicht allein deshalb bestellt, weil ein Beschuldigter wenig Geld hat. Maßgeblich ist, ob ein Fall notwendiger Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Das ist unter anderem der Fall, wenn ein Verbrechen vorgeworfen wird, Untersuchungshaft vollstreckt wird, die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht, Oberlandesgericht oder Schöffengericht zu erwarten ist oder die Sach- oder Rechtslage besonders schwierig ist. Die Voraussetzungen sollten im Einzelfall frühzeitig geprüft werden.
Wird ein Haftbefehl vollstreckt, muss der Beschuldigte grundsätzlich unverzüglich einem Richter vorgeführt werden; spätestens am Tag nach der Festnahme muss eine richterliche Vorführung sichergestellt sein. Danach ist zu prüfen, ob Haftprüfung oder Haftbeschwerde sinnvoll sind und ob der Haftbefehl aufgehoben oder gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt werden kann. In Haftsachen ist eine schnelle Verteidigerkontaktaufnahme besonders wichtig.
PIN-Codes, Passwörter und sonstige Zugangsdaten müssen Sie grundsätzlich nicht freiwillig offenlegen. Sie sind nicht verpflichtet, aktiv an Ihrer eigenen Überführung mitzuwirken. Bei biometrischen Entsperrmethoden ist die Lage differenzierter: Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein zwangsweises Auflegen des Fingers auf einen Fingerabdrucksensor unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein kann. Gerade bei beschlagnahmten Mobiltelefonen sollte daher keine freiwillige Mitwirkung erfolgen, bevor die Rechtslage im konkreten Fall geprüft wurde.
Beantworten Sie keine Fragen zur Sache. Auch beiläufige Gespräche können später als belastende Angaben dokumentiert werden. Bleiben Sie höflich und erklären Sie klar, dass Sie ohne Rücksprache mit Ihrem Verteidiger keine Angaben machen. Soweit möglich, notieren Sie Ablauf, Uhrzeiten, beteiligte Beamte und mitgenommene Gegenstände.
Ermittlungsverfahren sind grundsätzlich nicht öffentlich. Trotzdem kann nicht garantiert werden, dass Dritte nichts erfahren. Kenntnis kann etwa durch Durchsuchungen, Zeugenvernehmungen, dienst- oder berufsrechtliche Mitteilungen oder eine spätere öffentliche Hauptverhandlung entstehen. Ob besondere Mitteilungspflichten bestehen, hängt unter anderem vom Beruf und vom Tatvorwurf ab. Eine diskrete Verfahrensführung ist deshalb ein wichtiger Bestandteil der Verteidigungsstrategie
Ein Strafbefehl ist eine gerichtliche Entscheidung im schriftlichen Strafbefehlsverfahren ohne vorherige Hauptverhandlung. Häufig wird eine Geldstrafe festgesetzt. Gegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Wird die Frist versäumt, wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Wegen der kurzen Frist sollte ein Strafbefehl sofort anwaltlich geprüft werden.
Das lässt sich nicht pauschal sagen. Die Dauer hängt insbesondere vom Ermittlungsumfang, von der technischen Auswertung und davon ab, ob die Geräte weiterhin als Beweismittel benötigt werden. Wichtig: Die gerichtliche Entscheidung über eine Beschlagnahme kann der Betroffene nach § 98 Abs. 2 StPO grundsätzlich jederzeit beantragen. In geeigneten Fällen kann außerdem auf eine priorisierte Auswertung, Herausgabe oder auf die Fertigung einer Datenkopie hingewirkt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Bearbeitungsgeschwindigkeit oder auf eine Datenkopie besteht jedoch nicht in jedem Fall.
Der Begriff „vorbestraft“ wird im Alltag häufig mit einem Eintrag im Führungszeugnis gleichgesetzt. Rechtlich muss genauer unterschieden werden. Nicht jede Verurteilung, die im Bundeszentralregister eingetragen wird, erscheint auch im Führungszeugnis. Unter den Voraussetzungen des § 32 BZRG werden insbesondere bestimmte erstmalige Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis drei Monate nicht in das gewöhnliche Führungszeugnis aufgenommen. Ob berufliche Folgen drohen, hängt daneben stark vom Beruf und von möglichen besonderen Mitteilungspflichten ab.
Eine freiwillige Zustimmung ist nicht in jedem Fall erforderlich. Lichtbilder, Fingerabdrücke und vergleichbare erkennungsdienstliche Maßnahmen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch gegen den Willen des Beschuldigten angeordnet und durchgeführt werden. Bei der Entnahme und Untersuchung von Körperzellen (DNA) gelten je nach Zweck unterschiedliche gesetzliche Voraussetzungen. Maßnahmen zur DNA-Analyse für das laufende Verfahren sind von der DNA-Identitätsfeststellung für künftige Strafverfahren zu unterscheiden. Ob eine konkrete Anordnung rechtmäßig ist, sollte im Einzelfall geprüft werden.
Ja. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig. Jugendliche sind 14 bis unter 18 Jahre alt. Heranwachsende sind 18 bis unter 21 Jahre alt; auf sie kann unter den Voraussetzungen des § 105 JGG Jugendstrafrecht angewendet werden. Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke stärker im Vordergrund als im Erwachsenenstrafrecht. Das eröffnet besondere Reaktions- und Einstellungsmöglichkeiten, verlangt aber zugleich eine auf Alter, Reife und persönliche Situation abgestimmte Verteidigung.
Bei einem Wahlverteidiger besteht grundsätzlich freie Anwaltswahl, sodass ein Wechsel auch während des laufenden Verfahrens möglich ist. Bei einem bereits gerichtlich bestellten Pflichtverteidiger gelten dagegen besondere gesetzliche Voraussetzungen für einen Wechsel. Zudem führt ein kurzfristiger Anwaltswechsel nicht automatisch dazu, dass ein bereits bestimmter Hauptverhandlungstermin verlegt wird. Deshalb sollte ein Wechsel frühzeitig und strategisch geplant werden.
FAQ für Beschuldigte und Angehörige
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