Verfahren eingestellt. Absolut zuverlässig, höchst kompetent und kostentransparent. Professionell eben und nur zu empfehlen.
Ich bin Rechtsanwalt Häfner zu grossem Dank verpflichtet! Er konnte, nicht zuletzt mitseinem brillanten Plädoyer, überzeugend darlegen, dass die wilden Theorien derStaatsanwaltschaft Hirngespinste sind, die nichts mit der Wahrheit zu tun haben. Dafür gabseinen Freispruch statt der von der Gegenpartei geforderten 6 Monate. Mit Herrn Häfnerhaben sie einen kompetenten Rechtsanwalt mit viel Erfahrung, einem Riecher für die richtigeStrategie und jemanden, der sich mit Herzblut für die Gerechtigkeit einsetzt.Hundertprozentige Weiterempfehlung meinerseits, auch für Mandanten aus der Schweiz.
Herr Häfner ist der beste Rechtsanwalt, den ich kenne. Er hilft meinem Freund schon seit 2012 und wir sind sehr zufrieden.
Toller Anwalt. Und absolut jeden Cent wert. Sehr kompetent und selbst zu später Stunde ruft er einen noch zurück wenn man Probleme hat. Kann ich jedem wirklich nur weiter empfehlen. Hat sich um alles gekümmert und das best Möglichste Ergebnis für mich raus geholt. Vielen lieben Dank Herr Häfner.
Dank Herrn Häfners äußerst kompetenter und einfühlsamer Art, sowie einer klaren Strategie konnte vor Gericht ein gutes Ergebnis erzielt werden. Er berät hilfsbereit, effizient und zielführend, was mir besonders geholfen hat bei meinem ersten richtigen Kontakt mit dem Gericht. Sollte man eine Frage zu seinem Fall haben, steht Herr Häfner immer freundlichst mit gutem Rat zur Seite. In Sachen Rechtsberatung sehr zu empfehlen.
Herr Häfner ist ein Ehren Mann! Wenn jemand Ärger hat kann ich ihn euch nur weiter empfehlen. Dieser Anwalt hat's einfach drauf, das Geld wars auf jedenfall Wert.
Herr Häfner ist und bleibt der Beste! Egal ob vor, während oder nach der Verhandlung!!! Hast du ein Problem? Mit Herrn Häfner wirst du‘s überstehen???? Danke für alles!
Als „Stammkunde“ bin ich bei RA Häfner immer bestens aufgehoben. Das neue Büro ist chic. Er weiß genau was er wann tut und was nicht. Vielleicht gibt es irgendwo günstigere Strafverteidiger, aber in meinen Augen keinen Besseren. Danke Herr Häfner– mal wieder!
Ich habe lange überlegt, denn umsonst ist nichts doch es war es wert. Ich bereue es nicht das Geld in die Hand genommen zu haben und mich anwaltlich vertreten zu lassen denn das Endresultat war, das ich dieses Mal nicht alles schlucken musste weil mir die richtigen Worte und Argumente fehlten. Vielen Dank für die kompetente Vertretung und ein gerechtes Endresultat!
Unkompliziert, hoch-kompetent, kommunikativ, schnell und erfolgreich. Danke
Herr Rechtsanwalt Häfner hat uns sehr geholfen. Mit seiner fachlichen Kompetenz und ruhigen Art hat er es verstanden uns bestens zur Seite zu stehen. Wir fühlten uns durch Hr. Häfner ausgezeichnet vertreten und können ihn wärmstens weiterempfehlen. Herzlichen Dank!
Einer der besten Anwälte die ich bisher hatte. Sehr korrekt, sachlich und professionell. Hab mir große Sorgen gemacht am Anfang, aber Herr Häfner hat mich vom ersten Termin an beruhigt und meinte nur „Ich kümmer mich drum, mach dir keine Sorgen“ und wie man sieht hält er sein Wort. Verfahren eingestellt. Menschlich Top Arbeit Top Verspricht nichts was er nicht halten kann. Unterm Strich für mich der beste Anwalt! Wer einen brauch direkt dort hin!
Top!
Herr Häfner ist ein absolut cooler, lockerer Anwalt, der seine Arbeit sehr gut macht.Er hat mir sehr viele Ratschläge gegeben und hat immer gerne meine Fragen beantwortet.Ohne ihn wäre die Verhandlung lange nicht so gut ausgegangen, wie sie letztendlich ausgegangen ist.Toller Anwalt, nur zu empfehlen.
Ich hatte großes Glück, Herrn Häfner im Internet gefunden zu haben. Und ich kenne einige Strafverteidiger. In seine Arbeit steckt Herr Häfner größte Akribie und Engagement. Kurzum seine Vertretung war zu jeder Zeit erstklassig und bis ins letzte Detail durchdacht und von einem Engagement geprägt wie ich es so noch nicht erlebt habe. Dafür von ganzem Herzen vielen, vielen Dank! Herr Häfner ist ein Meister seines Fachs, der sich als „Einzelkämpfer“ weder in Freiburg noch in BaWü oder darüber hinaus vor irgendjemandem verstecken muss und den ich jedem aus tiefster Überzeugung empfehlen kann!
Bester Anwalt der Stadt. Hat mich herausragend verteidigt. Er kämpft mit vollem Einsatz für das Recht seiner Mandanten. Hundert prozentige Weiterempfehlung.
Great job, Mister Häfner!
Ein guter Kumpel von mir ist auch in die Encrochat-Falle getappt. Wer sich wirklich gut mit dem Zeug auskennt ist Rechtsanwalt Häfner. Ich bin gespannt wie es am Ende ausgeht
Herr RA Häfner kann ich nur weiterempfehlen!Mein Fall war sehr kompliziert, es hat angefangen mit einem Minijob bei einer "Finanzfirma", die einfach mit meiner Identität mehrere Personen mit falschen Warenverkäufen betrogen hat.1 Monat später war ich mit Identitätsdiebstahl, mehrere Ermittlungsverfahren wegen Betrug und Geldwäsche verwickelt worden.Herr Häfner hat sich von Tag 1 direkt um die Sache gekümmert, war sehr professionell und stets erreichbar. Er hat mich immer gut beraten können.8 Monate später wurden alle strafrechtliche Verfahren gegen mich dank Herrn Häfner ohne justiziablen Schaden eingestellt. Mehr kann man sich bei so einem schwierigen Fall nicht wünschen.Herr RA Häfner ist einfach Top in seinem Fachgebiet. Hiermit möchte ich mich bei Ihm nochmal für das sehr befriedigende Outcome bedanken.
Ich bin äusserst zufrieden mit der Arbeit von Herr Häfner, da der Fall keineswegs ein Selbstläufer war! Trotz der örtlichen Distanz aus der Schweiz, hat die Kommunikation/Zusammenarbeit einwandfrei geklappt! Ich habe mich zu jedem Zeitpunkt aufgehoben gefühlt!
Ich kann herr Häfner nur Empfehlen 1A BERATUNG jeden Cent wert dank Ihnen bin ich um einiges erleichtert vielen vielen Dank immer wieder gerne 100% Leistung
Thomas Häfner war auch zu später Stunde noch für mich erreichbar. Er hatte meinen Fall von Anbeginn realistisch beurteilt, seine Einschätzung ist absolut zuverlässig. Ein "Vollprofi", der mit seiner umfangreichen Erfahrung das Optimale für mich erreicht hat. Dafür bin ich herzlich dankbar und wünsche weiter VIEL ERFOLG!
Die Rechtsanwälte Häfner und Greiner und die Kanzlei kann ich nur weiterempfehlen.Professioneller, zuverlässiger, freundlicher und kompetenter Rechtsbeistand, dertelefonische und schriftliche Umgang war prompt und sehr nett. Hier ist man in denabsolut besten Händen. Ich bedanke mich sehr und wünsche ihm und seinenMitarbeiter/innen alles erdenklich Gute. Super Arbeit.
Ein Anwalt der seinen Job ernst nimmt und einen bestens vertritt. Mir hat Rechtsanwalt Thomas Häfner sehr geholfen. Dafür möchte ich mich auch nochmal bedanken.
herr Häfner hat außer Professionalität einen menschlichen Umgang mit Kunden und Großzügigkeit. Ich war positiv überrascht. Vielen vielen dank :)
Ich bin völlig enttäuscht. Der Richter hat nur den lausigen Zeugen geglaubt und mir nicht. Und ich wurde echt heftig verurteilt. Mein Anwalt hat nichts gemacht.
Ich kann die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Häfner nur empfehlen. Es war das erste Mal, dass ich mich an einen Strafverteidiger wenden musste. Das Verfahren gegen mich wurde eingestellt.
Sehr guter Anwalt, geschickt im Verhandeln. Bringt es auf den Punkt, ohne viel Bla-Bla. Kann man nur weiterempfehlen.
Strafrecht, BtM-Delikt- absolut empfehlenswert, höchste Kompetenz, super Kontakt.
Wir waren wieder zufrieden.
Wie immer alles zu meiner Zufriedenheit.
Rechtsanwalt Häfner hat mich super vertreten, insbesondere vor dem Richter. Ich kam mit meiner BtM-Sache nochmal glimpflich davon. Daumen hoch!
Gegen Sie wurde ein Haftbefehl erlassen oder Sie haben eine Vorladung erhalten? Oder haben Sie Fragen zum Strafrecht? Als Anwalt mit 20 Jahren Berufserfahrung und dem Schwerpunkt Strafrecht stehen mein Team und ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Gegen Sie wurde ein Haftbefehl erlassen, Sie haben eine Vorladung erhalten oder haben Fragen zum Strafrecht? Als Anwalt mit 20 Jahren Erfahrung im Strafrecht stehe ich Ihnen jederzeit zur Verfügung.
Array( [items] => Array ( ) [display] => Array ( [0] => color [1] => popover ))11Array( [6419] => Array ( [businesshour_id] => 6419 [customer_id] => 1457235 [name] => Default [monday_open_all_day] => 0 [monday_interval1_from] => 08:30:00 [monday_interval1_to] => 17:00:00 [monday_interval2_from] => [monday_interval2_to] => [tuesday_open_all_day] => 0 [tuesday_interval1_from] => 08:30:00 [tuesday_interval1_to] => 17:00:00 [tuesday_interval2_from] => [tuesday_interval2_to] => [wednesday_open_all_day] => 0 [wednesday_interval1_from] => 08:30:00 [wednesday_interval1_to] => 17:00:00 [wednesday_interval2_from] => [wednesday_interval2_to] => [thursday_open_all_day] => 0 [thursday_interval1_from] => 08:30:00 [thursday_interval1_to] => 17:00:00 [thursday_interval2_from] => [thursday_interval2_to] => [friday_open_all_day] => 0 [friday_interval1_from] => 08:30:00 [friday_interval1_to] => 17:00:00 [friday_interval2_from] => [friday_interval2_to] => [saturday_open_all_day] => 0 [saturday_interval1_from] => [saturday_interval1_to] => [saturday_interval2_from] => [saturday_interval2_to] => [sunday_open_all_day] => 0 [sunday_interval1_from] => [sunday_interval1_to] => [sunday_interval2_from] => [sunday_interval2_to] => [infotext] => ))1
Setzen Sie sich im Falle einer vorläufigen Festnahme, Verhaftung, Hausdurchsuchung oder Vorladung als Beschuldigter schnellstmöglich mit einem kompetenten Strafverteidiger Ihres Vertrauens in Verbindung und machen Sie - auch wenn es schwerfällt - keinerlei Angaben zur Sache (Tatvorwurf).
Sowohl wegen der im Fall des Schuldspruchs drohenden gravierenden Rechtsfolgen – bei Mord zwingend lebenslange Freiheitsstrafe -, als auch wegen der besonderen Schwierigkeiten der Beweisführung stellen Kapitalstrafverfahren an den Verteidiger besondere Anforderungen.
So wie es bei Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichten Sonderzuständigkeiten fürKapitalstrafverfahren gibt (Schwurgerichte), erfordert qualifizierte Verteidigung in diesen Verfahren spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Verteidigers.
Eine Beweisführung ist in Kapitalstrafverfahren meistens nur mithilfe des Fachwissens verschiedenerSpezialwissenschaften möglich. Die Klärung von Todesursache und Todesumständen erfordert regelmäßig medizinisch-pathologische oder auch toxikologische Kenntnisse, ein Tatnachweis hinsichtlich des Beschuldigten oder die Widerlegung des Tatvorwurfs sind oft nicht möglich ohnespezielles kriminalistisches Wissen (Ballistik u.a.).
Fast sämtliche Tötungsdelikte sind Affekt- und Beziehungstaten, bei denen der Täter unter extremer emotionaler Anspannung und Belastung handelt. Der kalt und rational geplante Mord ist die Ausnahme und kommt zumeist nur im Krimi vor. Diese Taten sind ohne Verstehen psychischer Vorgänge nicht nachzuvollziehen und zu erklären. Zur Beurteilung des Tatablaufs, der Tatmotivation und der Schuld (-fähigkeit) des Täters sind psychologisch-psychiatrischer Spezialkenntnisse vonnöten.
Zwar werden in diesen Fällen regelmäßig Sachverständige der betroffenen Spezialwissenschaften mit der Erstattung von Sachverständigengutachten beauftragt. Die Praxis zeigt allerdings, dass diese Gutachten keinesfalls frei von Fehlern und häufig angreifbar sind. Qualifizierte Verteidigung inKapitalstrafverfahren bedarf substantieller Kenntnisse zumindest der Grundlagen dieserFachwissenschaften. Allein dies versetzt die Verteidigung in die Lage, die vorgelegtenSachverständigengutachten zu hinterfragen und den Sachverständigen in der Hauptverhandlung kritisch zu befragen.
Durch ständige Befassung und Fortbildung tun wir unser Bestes, um allen Anforderungen gerecht zuwerden.
Häufig kommt es gleichzeitig zu Delikten aus dem Bereich der Beschaffungskriminalität oder Berührungspunkte mit dem Verkehrsstrafrecht. Der Große Senat desBundesgerichtshofes hat mit Beschluss vom 26.10.2005 (BGH StV 2006, 19) die weite Auslegung des Tatbestandsmerkmales des Handeltreibens bestätigt. Danach ist schon jede den Handel vorbereitende oder fördernde Handlung tatbestandsmäßig.
Die Verfolgung von Verstößen gegen Betäubungsmittelgesetze stellt einen Großteil der Strafverfolgungstätigkeit dar. Gleichzeitig ist das Betäubungsmittelstrafrecht mit der Bestrafung von Konsumenten, Abhängigen und Dealern sehr umstritten, zumal in anderen Ländern vor allem der Besitzzum Eigenkonsum straffrei bleibt.
Neben die Betäubungsmittelkriminalität treten die Fälle sog. Beschaffungskriminalität. Die Strafandrohungen sind enorm hoch, ebenso wie die Verfolgungsintensität. Betäubungsmitteldelikte stellen Katalogstraftaten dar, was bedeutet, dass die Ermittlungsbehörden zur Verfolgung vom verdeckten Ermittler, die Telefonüberwachung und Observation, bis hin zum Lauschangriff alle Möglichkeiten ausschöpft.
Bedeutsam sind beim Betäubungsmittelrecht vor allem die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG und dieTherapiebestimmungen der §§ 35 und 36 BtMG. Nach der Kronzeugenregelung winkt Straffreiheit oder Strafmilderung, wenn mit der damit verbundenen Aussage weitere Delikte oder Täter aufgedeckt werdenkönnen. Das Gericht kann die Strafe dann nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, BTMG die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oderfreiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 BTMG die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planunger weiß, noch verhindert werden kann. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Natürlich erfordert diesbesonderes Fingerspitzengefühl, um nicht die Ermittlungsbehörden in Bezug auf die vorhandene Straftat zu weiteren strafschärfende Delikte zu stoßen.
Durch die Therapiebereitschaft winken Vollzugslockerung und Therapie statt Strafe. Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einersolchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte in einer staatlich anerkannten Einrichtung behandeln lassen, so wird die vom Verurteilten nachgewiesene Zeit seines Aufenthaltes indieser Einrichtung auf die Strafe angerechnet, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Die Entscheidung über die Anrechnungsfähigkeit trifft das Gericht. Sind durch die Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt oder ist eine Behandlung in der Einrichtung zu einem früheren Zeitpunkt nichtmehr erforderlich, so setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Ist die Vollstreckung zurückgestellt worden und hat sich der Verurteilte einer anderen Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so setzt das Gericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder des Strafrestes zur Bewährung aus, sobald dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Hat sich der Verurteilte nach der Tat einer Behandlung seiner Abhängigkeit unterzogen, so kann das Gericht anordnen, dass die Zeit der Behandlung ganz oder zum Teil auf die Strafe angerechnet wird, wenn dies unter Berücksichtigung der Anforderungen, welche die Behandlung an den Verurteilten gestellt hat, angezeigt ist.
Wichtig ist, dass eine für den Beschuldigten geeignete Therapieeinrichtung gefunden wir und er sich auf die Therapie vorbereitet. Bei der Vorbereitung und der Auswahl der Therapiestelle ist die Drogenberatung behilflich. Es gibt zudem die Möglichkeit der Erlangung einer Kostenzusage für die Therapie. Wegen der hohen Strafandrohungen befinden sich die Beschuldigten immer häufiger in Untersuchungshaft. Um Betäubungsmittelstrafsachen vernünftig bearbeiten zu können, müssen die strafbaren Suchtstoffe, deren Wirkungsweise, das Abhängigkeitspotential und viele weitere spezifische Informationen bekannt sein, weshalb der Strafverteidiger neben umfangreichen Erfahrungen Spezialkenntnisse bezüglich der Betäubungsmittelstrafsachen benötigt.
Der Strafrahmen der Betäubungsmitteldelikte reicht von wenigen Tagessätzen für den Besitz bis hin zu 15Jahren zB. bei bandenmäßigem oder bewaffnetem Handeltreiben, die nicht unter 5 Jahren je Einzeltat bestraft werden. Die nicht geringe Menge iSd. BTMG könnte man wie folgt katalogisieren:
Die sich laufend ändernde, aktuelle Rechtsprechung muss in dem Verfahren eingebracht und umgesetzt werden. Besondere Strafmilderungsgesetze des BTMG sind zu beachten und umzusetzen.
Kein Deliktsbereich ist so sensibel, wir der Bereich der Sexualdelikte. Im Gegensatz zu Wirtschaftsstraftaten, die auch im Falle einer Verurteilung keine sozialen Nachteile für die Betroffenen nach sich ziehen, bedeutet hier bereits das Erheben einer einschlägigen Anschuldigung - auch ohne jeglichen handfesten Nachweis - oft das soziale Aus für die Betroffenen.
Gerecht ist das indes nicht, denn Falschbezichtigungen kommen weitaus öfter vor, als die Öffentlichkeit ahnt.
Bei Vorwürfen wegen Sexualstraftaten (sexuelle Nötigung, sexueller Missbrauch, Vergewaltigung und weitere Delikte) steht die gesellschaftliche Existenz des Beschuldigten auf dem Spiel. Bereits durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird das Ansehen des Beschuldigten und seiner Angehörigen beschädigt, im Extremfall sogar zerstört – vor jeglichem Beweis der Täterschaft. In der Hauptverhandlung geht es oft um langjährige und empfindliche Freiheitsstrafen.
Nicht selten hängt dann die Frage, ob der Angeklagte verurteilt oder freigesprochen wird, von der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines einzigen Zeugen ab. Der Fall des letztlich freigesprochenen Meteorologen Kachelmann ist hier sicherlich jedem in Erinnerung. Neben den Belastungszeugen spielen oft psychologische Glaubwürdigkeitsgutachten eine bedeutende Rolle, die von einem Verteidiger kritisch zu prüfen sind.
In dubio pro reo auch in Sexualstrafverfahren
Gerade im Sexualstrafrecht kommt es immer wieder zur klassischen Prozesssituation „Aussage gegen Aussage”. Der Vorwurf beruht allein auf der Aussage eines Zeugen, der Angeklagte bestreitet. Auch sind Falschbeschuldigungen bezüglich Sexualstraftaten nachweislich nicht selten. Leider kommt es bei emotional geführten Trennungen von Paaren aus Rache, bzw. beim Kampf um das Sorgerecht für die Kinder immer wieder zu falschen Bezichtigungen.
Da Sexualstraftaten von allen Beteiligten des Strafprozesses als unangenehm und belastend empfunden werden, ist eine vorschnelle Parteinahme für das vermeintliche Opfer und gegen den angeblichen Täter nicht selten. Doch auch bei dieser Deliktsart muss die Tat zweifelsfrei nachgewiesen werden. Zweifel an der Täterschaft müssen, wie bei anderen schweren Delikten auch, zum Freispruch führen. Entsprechend ist es bei Sexualstraftaten die oft anspruchsvolle Aufgabe des Verteidigers, das Verfahren zu entemotionalisieren und die wichtigste Maxime des Strafverfahrens hervorzuheben: Den Zweifelsgrundsatz. Schließlich gilt der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ (in dubio pro reo) auch im Sexualstrafrecht.
Die wichtigsten Tatbestände des Strafgesetzbuches
Das Sexualstrafrecht besteht aus einem umfangreichen Katalog verschiedener Straftatbestände, der von der Vergewaltigung über die Zuhälterei bis hin zu allen Varianten der illegalen Pornographie reicht. Auch die Strafrahmen der einzelnen Sexualstraftaten sind höchst unterschiedlich
Übersicht aller Sexualdelikte des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB)
Stand Dezember 2020
(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
(2) Ein Haftgrund besteht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen
(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.
Oftmals erfolgt vor dem Erlass eines Haftbefehls die vorläufige Festnahme des Beschuldigten nach § 127 StPO.
Nach § 127 Abs. 1 S. 1 StPO kann der “auf frischer Tat” Betroffene vorläufig festgenommen werden, wenn er “der Flucht verdächtig” ist. Dies ist dann der Fall, wenn nach den konkreten Umständen der Verdachtbesteht, der Täter werde sich durch Flucht der Verantwortung entziehen, wenn er nicht festgenommen wird. Nach § 127 Abs. 2 StPO sind Polizei und Staatsanwaltschaft bei “Gefahr im Verzug” auch zur vorläufigenFestnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls vorliegen. “Gefahr im Verzug” bedeutet, dass nach pflichtgemäßen Ermessen der Polizei die Zeit nicht ausreicht, über die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Haftrichter oder – falls kein Staatsanwalt erreichbar ist – gem. § 125 Abs. 1 StPO bei diesem direkt einen Haftbefehl zu bekommen, so dass die Festnahme des Verdächtigen durch den zu erwartenden Zeitverlust gefährdet erscheint.
Richterliche VorführungNach § 128 Abs. 1 S. 1 StPO ist der Beschuldigte, sofern er nach der vorläufigen Festnahme nicht wieder freigelassen wird, unverzüglich, spätestens aber am Tag nach der Festnahme dem zuständigen Richterbeim Amtsgericht, in dessen Bezirk er festgenommen worden ist, vorzuführen. Ist das nicht möglich, ist der Beschuldigte freizulassen.
Der Richter erlässt nach der Vorführung und der Anhörung entweder einen Haftbefehl auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder “von Amts wegen” oder er verfügt die Freilassung, falls er die Festnahme für nicht gerechtfertigt hält.
Eine Vorführung findet aber auch dann statt, wenn der Beschuldigte aufgrund eines bereits erlassenen Haftbefehls festgenommen worden ist. In beiden Fällen findet eine solche Vorführungsverhandlung statt.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls sind in den § 112 ff. StPO geregelt. Hiernach müssen drei Voraussetzungen vorliegen:
1. dringender TatverdachtDringender Verdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat ist. Eine Prognose, dass eine Verurteilung wahrscheinlich ist, verlangt derdringende Tatverdacht nicht. Hier unterscheidet er sich vom hinreichenden Tatverdacht, bei dem es auch darauf ankommt, dass die Tat wahrscheinlich nachgewiesen werden kann. Der dringende Tatverdacht darf nur aus bestimmten Tatsachen und nicht nur aus bloßen Vermutungen hergeleitet werden.
2. HaftgrundDer bedeutsamste Haftgrund ist der der Fluchtgefahr nach § 112 Abs. 1 Nr. 2 StPO.Fluchtgefahr besteht, wenn es wahrscheinlicher ist, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen wird, als sich für den Prozess zur Verfügung zu halten. Voraussetzung ist ein Verhalten des Beschuldigten, dass den Schluss darauf zulässt, dass der Fortgang des Strafverfahrens dauernd oder wenigstens vorübergehend gehindert wird.
In der Praxis wird mit steigender Straferwartung weniger Gewicht auf diese Umstände gelegt. Das soll heißen, dass man annimmt, dass jeder Täter bei einer besonders hohen Straferwartung lieber fliehen wird, als sich bereitwillig in einem Prozess den Anschuldigungen zu stellen (sog. fluchtanreizbietende Freiheitsstrafe). Allerdings reicht eine solche nicht allein aus, um den Haftgrund der Fluchtgefahr anzunehmen. Es müssen auch andere Umstände hinzutreten, wie z.B. keinerlei soziale Bindungen, Arbeitslosigkeit, Kontakte ins Ausland und genügend finanzielle Mittel, um sich absetzen zu können. Jedoch können auch Umstände gegeben sein, die selbst die aus der hohen Straferwartung abzuleitendeFluchtgefahr ausräumen können. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn der Beschuldigte sich selbst stellt, starke familiäre oder soziale Bindungen oder hohes Alter hat. Auch ein schlechter Gesundheitszustand, gefestigte berufliche Existenz oder ein fester Wohnsitz können darauf hindeuten, dass der Beschuldigte nicht fliehen wird.
Der Fluchtgefahr gleichgestellt ist der Fall, dass sich der Beschuldigte bewusst in einen Zustand länger andauernder Verhandlungsunfähigkeit versetzt, z. B. durch Drogenmissbrauch oder die Nichteinnahmeärztlich verordneter Medikamente.
Es bestehen besondere Anforderungen, um Jugendliche in U-Haft zu nehmen (§ 72 Abs.1 JGG). So muss gesondert geprüft (und im Haftbefehl aufgeführt werden), dass nicht durch andere vorläufige Anordnungen ausreichend erscheinen und bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung (§ 112 Abs. 1 S.2 StPO) müssen die besonderen Belastungen der Untersuchungshaft für Jugendliche berücksichtigt werden.
Bei Jugendlichen unter 16 Jahren ist nach § 72 Abs. 2 JGG die Verhängung von Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur dann zulässig wenn sich diese dem Verfahren bereits schon einmal entzogen haben oderwenn sie über keinen festen Wohnsitz verfügen.
FluchtFlucht im Sinne des § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO setzt voraus, dass der Beschuldigte sich verborgen hält oder flüchtig ist. Verborgen hält sich, wer unangemeldet, unter falschem Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren dauernd oder auf längere Zeit zu entziehen. Flüchtig ist derjenige Beschuldigte, der seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen oder der sich mit dem Ziel ins Ausland absetzt, für Ermittlungsbehörden oder Gerichte unerreichbar zu sein.
VerdunkelungsgefahrVerdunklungsgefahr nach § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt vor, wenn das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, dass er durch bestimmte Handlungen auf sachliche oder persönlicheBeweismittel (z.B. Zeugen) einwirken und so die Findung der Wahrheit erschweren wird.Dieser Haftgrund kann daher zur Sicherung des Ermittlungsverfahrens auch dann angenommen werden, wenn aufgrund einer niedrigen Straferwartung Fluchtgefahr nicht anzunehmen ist. Der Beschuldigte solltealso selbst bei nicht so schweren Delikten alles unterlassen, was den Anschein erwecken könnte, dass er auf Beweismittel einwirken will.
Die Bitte an einen Zeugen, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, fällt in der Regel nicht hierunter.
Nach § 113 Abs. 1 StPO darf Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden, wenn die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht ist.
SchwerstdelikteBei bestimmten schweren Straftaten ist nach dem Wortlaut des § 112 Abs. 3 StPO die Anordnung der Untersuchungshaft auch dann zulässig, wenn keiner der oben angeführten Haftgründe gegeben ist. DasBundesverfassungsgericht hat durch seine Rechtsprechung diese Regel aber eingeschränkt. Es müssen auch hier bestimmte Umstände vorliegen, die die Gefahr begründen, dass ohne die Festnahme des Beschuldigten die alsbaldige Aufklärung und Ahndung der Tat gefährdet sein könnte. Jedoch werden an das Vorliegen dieser Umstände nicht so hohe Anforderungen gestellt, wie bei den übrigen Delikten. Somit kann ein Haftbefehl auf § 112 Abs. 3 StPO gestützt werden, wenn bspw. eine Fluchtgefahr zwar nicht sicher angenommen werden kann, jedoch nicht auszuschließen ist, dass eine solche vorliegt.
WiederholungsgefahrDie bei der Staatsanwaltschaft sehr beliebte Wiederholungsgefahr gem. § 112a StPO stellt auch für bestimmte, dort aufgezählte Delikte einen Haftgrund dar.
3. VerhältnismäßigkeitDie Anordnung des Haftbefehls muss auch verhältnismäßig sein. Abzuwägen sind hier die Schwere des Eingriffs durch die Untersuchungshaft gegen die Bedeutung der Strafsache und die Rechtsfolgenerwartung.
Inhalt des HaftbefehlsDer gesetzlich erforderliche Inhalt des Untersuchungshaftbefehls ergibt sich aus § 114 Abs. 2, 3 StPO.Nach dieser Vorschrift sind der Beschuldigte, die Tat, derer er dringend verdächtig ist, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften, derHaftgrund sowie die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergeben, in dem Haftbefehl anzuführen.
Vornehmliche Aufgabe des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Der Erziehungsgedanke ist als das Leitprinzip des Jugendstrafrechts in § 2 Abs. 1 JGG gesetzlich festgeschrieben und bestimmt dasgesamte Verfahren und die Bestrafung. Die Jugendgerichtshilfe unterstützt das Gericht im Hinblick auf die Einschätzung und möglichen Konsequenzen der Tat.
Bei kleineren Vergehen kommt es in der Regel nur zu einer Verwarnung, bei schwerwiegenderen Vorwürfen kommen Sozialstunden, Jugendarrest und andere geeignete repressive Mittel zur Anwendung.Hier gilt es als Verteidiger zusammen mit der Staatsanwaltschaft, dem Gericht und der Jugendgerichtshilfe zu einem passenden Ergebnis zu gelangen.
Hinsichtlich der Frage, ob Jugendstrafrecht anwendbar ist oder nicht, kommt es vor allem darauf an, welches Alter der Beschuldigte zur Zeit der Tat hatte.
Eine Person unter vierzehn Jahren kann strafrechtlich nicht verantwortlich gemacht werden. Hier ist das Jugendstrafrecht nicht anwendbar. Kommt man im Alter zwischen vierzehn und achtzehn Jahren nach Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Jugendliche strafrechtlich verantwortlich ist, ist die Anwendung von Jugendstrafrecht zwingend notwendig. Ist der Beschuldigte zur Zeit der Tat achtzehn bis unter einundzwanzig Jahre alt, gilt er als Heranwachsender nach den §§ 105ff. JGG und gilt grundsätzlich als strafrechtlich verantwortlich. Zuständig ist das Jugendgericht. Ob für Heranwachsende die Rechtsfolgen des Jugendstrafrechts oder das allgemeinen Strafrechts anzuwenden sind, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden und hängt davon ab, ob typische Reifeverzögerungen vorliegen oder nicht.
Bei Tätern, die zur Tatzeit älter als einundzwanzig Jahre waren, ist Jugendstrafrecht nicht anwendbar, sondern die normalen Regelungen des Strafrechts für erwachsene Täter.
Grundsätzlich gilt auch im Jugendstrafrecht das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung, allerdings gelten viele Besonderheiten, vor allem die Strafrahmenverschiebung, die im Jugendgerichtsgesetz (JGG) und den zugehörigen Verwaltungsvorschriften kodifiziert sind.
Im Jugendstrafrecht ist es von Bedeutung, den Jugendlichen mit dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts vertraut zu machen und an eine zielorientierte Lösung heranzuführen.
Hierfür sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.
In der Praxis ist die genaue Bestrafung von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Maßgeblich ist beispielsweise, ob der Täter bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, oder welche Umstände zu der Tathandlung geführt haben. Daher ist die - häufig gestellte - Frage, wie eine Körperverletzung durchschnittlich bestraft wird leider pauschal nicht zu beantworten.
Die Tathandlung beschreibt § 223 Abs.1 StGB als körperliche Misshandlung oder Schädigung an der Gesundheit.
Eine körperliche Misshandlung ist hierbei jede Handlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als unerheblich beeinträchtigt. Die klassischen Fälle sind hierbeispielsweise eine Ohrfeige oder auch beim Faustschlag ins Gesicht. Zu achten ist, dass Körperverletzung - unter bestimmten Voraussetzungen - auch durch Unterlassen begangen werden kann, beispielsweisedurch Vorenthaltung von Nahrung oder Nichtzuziehung eines Arztes bei Erkrankung eines Angehörigen. Ein Erfolg kann auch in einer nur vorübergehenden - vom Täter verursachten - Beschwerde gegeben sein,wie beispielsweise Erbrechen, Schlaflosigkeit aufgrund von Angst oder depressiver Verstimmung infolge von Nachstellung/Stalking.
Die körperliche Unversehrtheit wird beeinträchtigt, wenn der bestehende Zustand durch die Tat nachteilig verändert wird. Hieran werden recht geringe Anforderungen gestellt. So wertet die Rechtsprechungbereits das Abschneiden von Bad, Zopf oder sonstigen Haaren als Körperverletzung.
Einer Schädigung an der Gesundheit ist das hervorrufen oder steigern eines - wenn auch nur vorübergehenden - pathologischen Zustandes. Dies kann nur durch unterschiedliche Handlungen geschehen beispielsweise durch Infektion mit einer übertragbaren EU Krankheit (HIV, etc.), durch dauerhafte Belästigung durch Lärm, Verabreichung von bewusstseinsverändernden Mitteln oder auchdurch Herbeiführung einer Volltrunkenheit.
Wichtig: Die Körperverletzung wird im Regelfall nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Insgesamt sind im Bereich der Körperverletzungsdelikte viele Details umstritten, so dass eine vollständigeDarstellung hier leider nicht erfolgen kann.
In den letzten Jahren häuften sich vor allem Delikte, die im Zusammenhang mit der Verwendung des Internet oder von Computern stehen. Angefangen von Betrug im Zusammenhang mit Geschäften, dieüber das Internet abgewickelt werden, bis hin zu Urkundsdelikten, die im Zusammenhang mit der Fälschung von Dokumenten oder Dateien stehen, sowie Beleidigungsdelikte oder Verstöße gegen Datenschutz- oder wettbewerbsrechtliche Bestimmungen betreffen diese Deliktsarten. Besondersgefährlich ist dabei, dass es den jeweiligen Benutzern des Internet und von PC besonders leichtgemacht wird, Delikte zu erfüllen.
Der Täter muss damit rechnen, dass sein Computer und die Dateien von den Ermittlungsbehörden durchsucht und beschlagnahmt werden und eine Hausdurchsuchung in Betracht kommt.
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zudurchsuchenden Räumen befindet.
Zur Nachtzeit dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug oder dann durchsucht werden, wenn es sich um die Wiederergreifung eines entwichenen Gefangenen handelt. Der von der Durchsuchung Betroffene darf während der Durchsuchung anwesend sein, die Maßnahmen dürfen jedoch nicht gestört werden. Dem Betroffenen ist es erlaubt, seinen Rechtsanwalt von der Durchsuchung zu informieren und beizuziehen.
Auch bei der Durchsuchung und Beschlagnahme haben wir bereits umfangreiche Erfahrungen gesammelt und können dabei den Betroffenen privaten und gewerblichen Personen zahlreiche Verhaltensmuster und Tipps an die Hand geben, wie sämtliche Rechte bei Durchsuchung und Beschlagnahme wahrgenommen werden können. Häufig weisen die entsprechenden gerichtlichen Beschlüsse formale Mängel auf, die zueiner Unrechtmäßigkeit der Beweiserlangung führen können. Diese Fehler gilt es zu erkennen und im anschließenden Hauptverfahren zugunsten des Mandanten zu verwerten.
Der Begriff Allgemeines Strafrecht ist gesetzlich nicht definiert und auch nicht gesetzlich geregelt. Darunter versteht man diejenigen Delikte, die man im Strafgesetzbuch finden kann und nicht inNebengesetzen des Strafrechts, wie zum Beispiel dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Straßenverkehrsgesetz. Auch solche Strafverfahren erfordern jahrelange Erfahrung und Fachwissen, weshalb wir Sie bei Fällen des allgemeinen Strafrechts spezialisiert und fundiert beraten und als Strafverteidiger vertreten können.
Die Vertretung durch einen erfahrenen Strafrechtler garantiert die bestmögliche Vertretung und Beratung bei Strafsachen.
Beim allgemeinen Strafrecht handelt es sich um eine umfangreiche, für den Laien undurchschaubare komplexe Materie. Wir vertreten Ihre Interessen angefangen bei kleinen Bagatelldelikten bis hin zu großen und umfangreichen und komplexen Fällen.
Zum Bereich des allgemeinen Strafrechts, der Vermögensdelikte und des Wirtschaftsstrafrechts zählen z.B. Straftaten wie Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung, Sachbeschädigung oderBestechlichkeit. Gleichfalls Körperverletzungsdelikte, Raub und Erpressung.
Jegliche oben aufgeführten Delikte können eine Verurteilung sowie weitreichende Folgen nach sich ziehen. Daher sollte frühzeitig ein Verteidiger zu Rate gezogen werden, keinesfalls verbessert sich die Lagedurch Untätigkeit.
Unter Zuhilfenahme eines Verteidigers können viele Delikte im Vorfeld ergebnisorientiert genau definiert werden. Es kommt eine Beendigung des Verfahrens durch Einstellung mit oder ohne Auflagen oder ein Strafbefehl in Betracht. In diesen Fällen kommt es nicht zur Durchführung einer öffentlichen Hauptverhandlung.
Die Sanktion solcher Delikte erfolgt angefangen von Geldbußen bis hin zu hohen Geld-oder Freiheitsstrafen. Dabei droht den Tätern Geldstrafe und Freiheitsstrafe und daneben in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins für einen bestimmten Zeitraum. Zusätzlich wird im Zusammenhang mit Betäubungsmittelkonsum oder Alkohol am Steuer die Medizinisch- psychologische Untersuchung, kurz MPU drohen. Im Falle von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrdrohen ebenfalls empfindliche Geldbußen, Fahrverbot bis hin zum Entzug der Fahrerlaubnis.
Wir vertreten Sie bei Verkehrsstraftaten und Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Verkehrsstrafrechts – hier vor allem bei Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen amSteuer, den gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und Gefährdung des Straßenverkehrs, den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallorts, auch Fahrerflucht genannt, eine Person ohneFührerschein das Gewähren lassen der Nutzung des eigenen Fahrzeugs, Fahren ohne Führerschein und weitere Delikte. Auch Ordnungswidrigkeiten zählen hierzu.
Um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen, sollte der Betroffene im Verkehrsstrafrecht möglichst frühzeitig einen erfahrenen und besonders qualifizierten Strafverteidiger einschalten.
Teilweise bekommt man als Beschuldigter in einem Strafverfahren eine Anklageschrift zugestellt, beiwelcher sich noch ein Schreiben des Gerichts befindet. Hier steht dann:
"...in der Strafsache gegen Sie ist Ihnen ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Sie erhalten Gelegenheit, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin IhresVertrauens zu benennen. Falls Sie keinen Rechtsanwalt benennen, wird das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt auswählen und Ihnen einen Pflichtverteidiger bestellen."
Doch was tut überhaupt ein Pflichtverteidiger und warum ist ein solcher überhaupt nötig?
Als Pflichtverteidiger bezeichnet man einen Rechtsanwalt, der seinen Mandanten in einer Strafsache auf Anordnung des Gerichts verteidigt.
Hierbei ist ein Pflichtverteidiger aber kein „Anwalt für Arme“, denn die Beiordnung ist unabhängig von den finanziellen Mitteln des Betroffenen. Entscheidend hierfür ist vielmehr, die Bedeutung der Strafsachefür den Betroffenen sowie die Schwere der Tat. Man spricht insoweit von einer notwendigen Verteidigung, deren Voraussetzungen im Gesetz geregelt sind. Ein Fall der notwendigen Verteidigung - imSinne des § 140 Absatz 1 StPO - liegt danach vor, wenn
Auf Antrag oder von Amts wegen kann der vorsitzende Richter jedoch auch in allen anderen Strafsachen die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung feststellen (dann § 140 Absatz 2 StPO). Hierzu muss entweder die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage Anlass bieten.
Durch Strafbefehl dürfen nur die folgenden Rechtsfolgen der Tat, allein oder nebeneinander, festgesetzt werden:
Hat der Angeschuldigte einen Verteidiger, so kann auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr festgesetzt werden, wenn deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Es handelt sich hierbei um ein „summarisches Verfahren", bei welchem die Schuld des Beschuldigten nicht zur vollsten Überzeugung des Gerichts feststehen muss. Vielmehr ist es schon ausreichend, wenn dieSchuld des Beschuldigten wahrscheinlich ist. Der Erlass des Strafbefehls wird von der Staatsanwaltschaft beim Gericht beantragt. Sofern das Gericht Bedenken bezüglich der Sache im Hinblick auf das summarische Strafbefehlsverfahren wie z.B. wegen der Bedeutung der Sache oder aber zur Aufklärung auch der Nebenumstände der Tat hat, wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Hat der Richter keine Bedenken, so erlässt er den von der Staatsanwaltschaft beantragten Strafbefehl.
Gegen einen Strafbefehl kann der Angeklagte binnen 2 Wochen Einspruch einlegen. Das Gericht wird dann eine Hauptverhandlung durchführen.
Bei der Entscheidung durch Urteil auf Grund eines zulässigen Einspruchs gilt nicht das Verbot der Schlechterstellung. Nach Einspruch kann vom Gericht auch eine höhere Strafe verhängt werden. Wer gegen einen Strafbefehl Einspruch einlegt, geht also das Risiko höherer Bestrafung ein. Der Einspruch muss daher sorgfältig abgewogen werden.
Verfahren eingestellt. Absolut zuverlässig, höchst kompetent und kostentransparent. Professionell eben und nur zu empfehlen.
Verfahren eingestellt. Absolut zuverlässig, höchst kompetent und kostentransparent. Professionell eben und nur zu empfehlen.
Ich bin Rechtsanwalt Häfner zu grossem Dank verpflichtet! Er konnte, nicht zuletzt mitseinem brillanten Plädoyer, überzeugend darlegen, dass die wilden Theorien derStaatsanwaltschaft Hirngespinste sind, die nichts mit der Wahrheit zu tun haben.... weiterlesen
Ich bin Rechtsanwalt Häfner zu grossem Dank verpflichtet! Er konnte, nicht zuletzt mitseinem brillanten Plädoyer, überzeugend darlegen, dass die wilden Theorien derStaatsanwaltschaft Hirngespinste sind, die nichts mit der Wahrheit zu tun haben. Dafür gabseinen Freispruch statt der von der Gegenpartei geforderten 6 Monate. Mit Herrn Häfnerhaben sie einen kompetenten Rechtsanwalt mit viel Erfahrung, einem Riecher für die richtigeStrategie und jemanden, der sich mit Herzblut für die Gerechtigkeit einsetzt.Hundertprozentige Weiterempfehlung meinerseits, auch für Mandanten aus der Schweiz.
Herr Häfner ist der beste Rechtsanwalt, den ich kenne. Er hilft meinem Freund schon seit 2012 und wir sind sehr zufrieden.
Herr Häfner ist der beste Rechtsanwalt, den ich kenne. Er hilft meinem Freund schon seit 2012 und wir sind sehr zufrieden.
Toller Anwalt. Und absolut jeden Cent wert. Sehr kompetent und selbst zu später Stunde ruft er einen noch zurück wenn man Probleme hat. Kann ich jedem wirklich nur weiter empfehlen. Hat sich um alles gekümmert und das best Möglichste Ergebnis für mich raus geholt. Vielen lieben Dank Herr Häfner.
Toller Anwalt. Und absolut jeden Cent wert. Sehr kompetent und selbst zu später Stunde ruft er einen noch zurück wenn man Probleme hat. Kann ich jedem wirklich nur weiter empfehlen. Hat sich um alles gekümmert und das best Möglichste Ergebnis für mich raus geholt. Vielen lieben Dank Herr Häfner.
Dank Herrn Häfners äußerst kompetenter und einfühlsamer Art, sowie einer klaren Strategie konnte vor Gericht ein gutes Ergebnis erzielt werden. Er berät hilfsbereit, effizient und zielführend, was mir besonders geholfen hat bei meinem ersten... weiterlesen
Dank Herrn Häfners äußerst kompetenter und einfühlsamer Art, sowie einer klaren Strategie konnte vor Gericht ein gutes Ergebnis erzielt werden. Er berät hilfsbereit, effizient und zielführend, was mir besonders geholfen hat bei meinem ersten richtigen Kontakt mit dem Gericht. Sollte man eine Frage zu seinem Fall haben, steht Herr Häfner immer freundlichst mit gutem Rat zur Seite. In Sachen Rechtsberatung sehr zu empfehlen.
Herr Häfner ist ein Ehren Mann! Wenn jemand Ärger hat kann ich ihn euch nur weiter empfehlen. Dieser Anwalt hat's einfach drauf, das Geld wars auf jedenfall Wert.
Herr Häfner ist ein Ehren Mann! Wenn jemand Ärger hat kann ich ihn euch nur weiter empfehlen. Dieser Anwalt hat's einfach drauf, das Geld wars auf jedenfall Wert.
Herr Häfner ist und bleibt der Beste! Egal ob vor, während oder nach der Verhandlung!!! Hast du ein Problem? Mit Herrn Häfner wirst du‘s überstehen???? Danke für alles!
Herr Häfner ist und bleibt der Beste! Egal ob vor, während oder nach der Verhandlung!!! Hast du ein Problem? Mit Herrn Häfner wirst du‘s überstehen???? Danke für alles!
Als „Stammkunde“ bin ich bei RA Häfner immer bestens aufgehoben. Das neue Büro ist chic. Er weiß genau was er wann tut und was nicht. Vielleicht gibt es irgendwo günstigere Strafverteidiger, aber in meinen Augen keinen Besseren. Danke Herr Häfner– mal wieder!
Als „Stammkunde“ bin ich bei RA Häfner immer bestens aufgehoben. Das neue Büro ist chic. Er weiß genau was er wann tut und was nicht. Vielleicht gibt es irgendwo günstigere Strafverteidiger, aber in meinen Augen keinen Besseren. Danke Herr Häfner– mal wieder!
Ich habe lange überlegt, denn umsonst ist nichts doch es war es wert. Ich bereue es nicht das Geld in die Hand genommen zu haben und mich anwaltlich vertreten zu lassen denn das Endresultat war, das ich dieses Mal nicht alles schlucken musste weil... weiterlesen
Ich habe lange überlegt, denn umsonst ist nichts doch es war es wert. Ich bereue es nicht das Geld in die Hand genommen zu haben und mich anwaltlich vertreten zu lassen denn das Endresultat war, das ich dieses Mal nicht alles schlucken musste weil mir die richtigen Worte und Argumente fehlten. Vielen Dank für die kompetente Vertretung und ein gerechtes Endresultat!
Unkompliziert, hoch-kompetent, kommunikativ, schnell und erfolgreich. Danke
Unkompliziert, hoch-kompetent, kommunikativ, schnell und erfolgreich. Danke
Herr Rechtsanwalt Häfner hat uns sehr geholfen. Mit seiner fachlichen Kompetenz und ruhigen Art hat er es verstanden uns bestens zur Seite zu stehen. Wir fühlten uns durch Hr. Häfner ausgezeichnet vertreten und können ihn wärmstens weiterempfehlen. Herzlichen Dank!
Herr Rechtsanwalt Häfner hat uns sehr geholfen. Mit seiner fachlichen Kompetenz und ruhigen Art hat er es verstanden uns bestens zur Seite zu stehen. Wir fühlten uns durch Hr. Häfner ausgezeichnet vertreten und können ihn wärmstens weiterempfehlen. Herzlichen Dank!
Einer der besten Anwälte die ich bisher hatte. Sehr korrekt, sachlich und professionell. Hab mir große Sorgen gemacht am Anfang, aber Herr Häfner hat mich vom ersten Termin an beruhigt und meinte nur „Ich kümmer mich drum, mach dir keine Sorgen“ und... weiterlesen
Einer der besten Anwälte die ich bisher hatte. Sehr korrekt, sachlich und professionell. Hab mir große Sorgen gemacht am Anfang, aber Herr Häfner hat mich vom ersten Termin an beruhigt und meinte nur „Ich kümmer mich drum, mach dir keine Sorgen“ und wie man sieht hält er sein Wort. Verfahren eingestellt. Menschlich Top Arbeit Top Verspricht nichts was er nicht halten kann. Unterm Strich für mich der beste Anwalt! Wer einen brauch direkt dort hin!
Top!
Top!
Herr Häfner ist ein absolut cooler, lockerer Anwalt, der seine Arbeit sehr gut macht.Er hat mir sehr viele Ratschläge gegeben und hat immer gerne meine Fragen beantwortet.Ohne ihn wäre die Verhandlung lange nicht so gut ausgegangen, wie sie... weiterlesen
Herr Häfner ist ein absolut cooler, lockerer Anwalt, der seine Arbeit sehr gut macht.Er hat mir sehr viele Ratschläge gegeben und hat immer gerne meine Fragen beantwortet.Ohne ihn wäre die Verhandlung lange nicht so gut ausgegangen, wie sie letztendlich ausgegangen ist.Toller Anwalt, nur zu empfehlen.
Ich hatte großes Glück, Herrn Häfner im Internet gefunden zu haben. Und ich kenne einige Strafverteidiger. In seine Arbeit steckt Herr Häfner größte Akribie und Engagement. Kurzum seine Vertretung war zu jeder Zeit erstklassig und bis ins letzte... weiterlesen
Ich hatte großes Glück, Herrn Häfner im Internet gefunden zu haben. Und ich kenne einige Strafverteidiger. In seine Arbeit steckt Herr Häfner größte Akribie und Engagement. Kurzum seine Vertretung war zu jeder Zeit erstklassig und bis ins letzte Detail durchdacht und von einem Engagement geprägt wie ich es so noch nicht erlebt habe. Dafür von ganzem Herzen vielen, vielen Dank! Herr Häfner ist ein Meister seines Fachs, der sich als „Einzelkämpfer“ weder in Freiburg noch in BaWü oder darüber hinaus vor irgendjemandem verstecken muss und den ich jedem aus tiefster Überzeugung empfehlen kann!
Bester Anwalt der Stadt. Hat mich herausragend verteidigt. Er kämpft mit vollem Einsatz für das Recht seiner Mandanten. Hundert prozentige Weiterempfehlung.
Bester Anwalt der Stadt. Hat mich herausragend verteidigt. Er kämpft mit vollem Einsatz für das Recht seiner Mandanten. Hundert prozentige Weiterempfehlung.
Great job, Mister Häfner!
Great job, Mister Häfner!
Ein guter Kumpel von mir ist auch in die Encrochat-Falle getappt. Wer sich wirklich gut mit dem Zeug auskennt ist Rechtsanwalt Häfner. Ich bin gespannt wie es am Ende ausgeht
Ein guter Kumpel von mir ist auch in die Encrochat-Falle getappt. Wer sich wirklich gut mit dem Zeug auskennt ist Rechtsanwalt Häfner. Ich bin gespannt wie es am Ende ausgeht
Herr RA Häfner kann ich nur weiterempfehlen!Mein Fall war sehr kompliziert, es hat angefangen mit einem Minijob bei einer "Finanzfirma", die einfach mit meiner Identität mehrere Personen mit falschen Warenverkäufen betrogen hat.1 Monat später war... weiterlesen
Herr RA Häfner kann ich nur weiterempfehlen!Mein Fall war sehr kompliziert, es hat angefangen mit einem Minijob bei einer "Finanzfirma", die einfach mit meiner Identität mehrere Personen mit falschen Warenverkäufen betrogen hat.1 Monat später war ich mit Identitätsdiebstahl, mehrere Ermittlungsverfahren wegen Betrug und Geldwäsche verwickelt worden.Herr Häfner hat sich von Tag 1 direkt um die Sache gekümmert, war sehr professionell und stets erreichbar. Er hat mich immer gut beraten können.8 Monate später wurden alle strafrechtliche Verfahren gegen mich dank Herrn Häfner ohne justiziablen Schaden eingestellt. Mehr kann man sich bei so einem schwierigen Fall nicht wünschen.Herr RA Häfner ist einfach Top in seinem Fachgebiet. Hiermit möchte ich mich bei Ihm nochmal für das sehr befriedigende Outcome bedanken.
Ich bin äusserst zufrieden mit der Arbeit von Herr Häfner, da der Fall keineswegs ein Selbstläufer war! Trotz der örtlichen Distanz aus der Schweiz, hat die Kommunikation/Zusammenarbeit einwandfrei geklappt! Ich habe mich zu jedem Zeitpunkt aufgehoben gefühlt!
Ich bin äusserst zufrieden mit der Arbeit von Herr Häfner, da der Fall keineswegs ein Selbstläufer war! Trotz der örtlichen Distanz aus der Schweiz, hat die Kommunikation/Zusammenarbeit einwandfrei geklappt! Ich habe mich zu jedem Zeitpunkt aufgehoben gefühlt!
Ich kann herr Häfner nur Empfehlen 1A BERATUNG jeden Cent wert dank Ihnen bin ich um einiges erleichtert vielen vielen Dank immer wieder gerne 100% Leistung
Ich kann herr Häfner nur Empfehlen 1A BERATUNG jeden Cent wert dank Ihnen bin ich um einiges erleichtert vielen vielen Dank immer wieder gerne 100% Leistung
Thomas Häfner war auch zu später Stunde noch für mich erreichbar. Er hatte meinen Fall von Anbeginn realistisch beurteilt, seine Einschätzung ist absolut zuverlässig. Ein "Vollprofi", der mit seiner umfangreichen Erfahrung das Optimale für mich... weiterlesen
Thomas Häfner war auch zu später Stunde noch für mich erreichbar. Er hatte meinen Fall von Anbeginn realistisch beurteilt, seine Einschätzung ist absolut zuverlässig. Ein "Vollprofi", der mit seiner umfangreichen Erfahrung das Optimale für mich erreicht hat. Dafür bin ich herzlich dankbar und wünsche weiter VIEL ERFOLG!
Die Rechtsanwälte Häfner und Greiner und die Kanzlei kann ich nur weiterempfehlen.Professioneller, zuverlässiger, freundlicher und kompetenter Rechtsbeistand, dertelefonische und schriftliche Umgang war prompt und sehr nett. Hier ist man in den... weiterlesen
Die Rechtsanwälte Häfner und Greiner und die Kanzlei kann ich nur weiterempfehlen.Professioneller, zuverlässiger, freundlicher und kompetenter Rechtsbeistand, dertelefonische und schriftliche Umgang war prompt und sehr nett. Hier ist man in denabsolut besten Händen. Ich bedanke mich sehr und wünsche ihm und seinenMitarbeiter/innen alles erdenklich Gute. Super Arbeit.
Ein Anwalt der seinen Job ernst nimmt und einen bestens vertritt. Mir hat Rechtsanwalt Thomas Häfner sehr geholfen. Dafür möchte ich mich auch nochmal bedanken.
Ein Anwalt der seinen Job ernst nimmt und einen bestens vertritt. Mir hat Rechtsanwalt Thomas Häfner sehr geholfen. Dafür möchte ich mich auch nochmal bedanken.
herr Häfner hat außer Professionalität einen menschlichen Umgang mit Kunden und Großzügigkeit. Ich war positiv überrascht. Vielen vielen dank :)
herr Häfner hat außer Professionalität einen menschlichen Umgang mit Kunden und Großzügigkeit. Ich war positiv überrascht. Vielen vielen dank :)
Ich bin völlig enttäuscht. Der Richter hat nur den lausigen Zeugen geglaubt und mir nicht. Und ich wurde echt heftig verurteilt. Mein Anwalt hat nichts gemacht.
Ich bin völlig enttäuscht. Der Richter hat nur den lausigen Zeugen geglaubt und mir nicht. Und ich wurde echt heftig verurteilt. Mein Anwalt hat nichts gemacht.
Ich kann die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Häfner nur empfehlen. Es war das erste Mal, dass ich mich an einen Strafverteidiger wenden musste. Das Verfahren gegen mich wurde eingestellt.
Ich kann die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Häfner nur empfehlen. Es war das erste Mal, dass ich mich an einen Strafverteidiger wenden musste. Das Verfahren gegen mich wurde eingestellt.
Sehr guter Anwalt, geschickt im Verhandeln. Bringt es auf den Punkt, ohne viel Bla-Bla. Kann man nur weiterempfehlen.
Sehr guter Anwalt, geschickt im Verhandeln. Bringt es auf den Punkt, ohne viel Bla-Bla. Kann man nur weiterempfehlen.
Strafrecht, BtM-Delikt- absolut empfehlenswert, höchste Kompetenz, super Kontakt.
Strafrecht, BtM-Delikt- absolut empfehlenswert, höchste Kompetenz, super Kontakt.
Wir waren wieder zufrieden.
Wir waren wieder zufrieden.
Wie immer alles zu meiner Zufriedenheit.
Wie immer alles zu meiner Zufriedenheit.
Rechtsanwalt Häfner hat mich super vertreten, insbesondere vor dem Richter. Ich kam mit meiner BtM-Sache nochmal glimpflich davon. Daumen hoch!
Rechtsanwalt Häfner hat mich super vertreten, insbesondere vor dem Richter. Ich kam mit meiner BtM-Sache nochmal glimpflich davon. Daumen hoch!
Verfahren eingestellt. Absolut zuverlässig, höchst kompetent und kostentransparent. Professionell eben und nur zu empfehlen.
Verfahren eingestellt. Absolut zuverlässig, höchst kompetent und kostentransparent. Professionell eben und nur zu empfehlen.
Ich bin Rechtsanwalt Häfner zu grossem Dank verpflichtet! Er konnte, nicht zuletzt mitseinem brillanten Plädoyer, überzeugend darlegen, dass die wilden Theorien derStaatsanwaltschaft Hirngespinste sind, die nichts mit der Wahrheit zu tun haben.... weiterlesen
Ich bin Rechtsanwalt Häfner zu grossem Dank verpflichtet! Er konnte, nicht zuletzt mitseinem brillanten Plädoyer, überzeugend darlegen, dass die wilden Theorien derStaatsanwaltschaft Hirngespinste sind, die nichts mit der Wahrheit zu tun haben. Dafür gabseinen Freispruch statt der von der Gegenpartei geforderten 6 Monate. Mit Herrn Häfnerhaben sie einen kompetenten Rechtsanwalt mit viel Erfahrung, einem Riecher für die richtigeStrategie und jemanden, der sich mit Herzblut für die Gerechtigkeit einsetzt.Hundertprozentige Weiterempfehlung meinerseits, auch für Mandanten aus der Schweiz.
Herr Häfner ist der beste Rechtsanwalt, den ich kenne. Er hilft meinem Freund schon seit 2012 und wir sind sehr zufrieden.
Herr Häfner ist der beste Rechtsanwalt, den ich kenne. Er hilft meinem Freund schon seit 2012 und wir sind sehr zufrieden.
Toller Anwalt. Und absolut jeden Cent wert. Sehr kompetent und selbst zu später Stunde ruft er einen noch zurück wenn man Probleme hat. Kann ich jedem wirklich nur weiter empfehlen. Hat sich um alles gekümmert und das best Möglichste Ergebnis für mich raus geholt. Vielen lieben Dank Herr Häfner.
Toller Anwalt. Und absolut jeden Cent wert. Sehr kompetent und selbst zu später Stunde ruft er einen noch zurück wenn man Probleme hat. Kann ich jedem wirklich nur weiter empfehlen. Hat sich um alles gekümmert und das best Möglichste Ergebnis für mich raus geholt. Vielen lieben Dank Herr Häfner.
Dank Herrn Häfners äußerst kompetenter und einfühlsamer Art, sowie einer klaren Strategie konnte vor Gericht ein gutes Ergebnis erzielt werden. Er berät hilfsbereit, effizient und zielführend, was mir besonders geholfen hat bei meinem ersten... weiterlesen
Dank Herrn Häfners äußerst kompetenter und einfühlsamer Art, sowie einer klaren Strategie konnte vor Gericht ein gutes Ergebnis erzielt werden. Er berät hilfsbereit, effizient und zielführend, was mir besonders geholfen hat bei meinem ersten richtigen Kontakt mit dem Gericht. Sollte man eine Frage zu seinem Fall haben, steht Herr Häfner immer freundlichst mit gutem Rat zur Seite. In Sachen Rechtsberatung sehr zu empfehlen.
Herr Häfner ist ein Ehren Mann! Wenn jemand Ärger hat kann ich ihn euch nur weiter empfehlen. Dieser Anwalt hat's einfach drauf, das Geld wars auf jedenfall Wert.
Herr Häfner ist ein Ehren Mann! Wenn jemand Ärger hat kann ich ihn euch nur weiter empfehlen. Dieser Anwalt hat's einfach drauf, das Geld wars auf jedenfall Wert.
Herr Häfner ist und bleibt der Beste! Egal ob vor, während oder nach der Verhandlung!!! Hast du ein Problem? Mit Herrn Häfner wirst du‘s überstehen???? Danke für alles!
Herr Häfner ist und bleibt der Beste! Egal ob vor, während oder nach der Verhandlung!!! Hast du ein Problem? Mit Herrn Häfner wirst du‘s überstehen???? Danke für alles!
Als „Stammkunde“ bin ich bei RA Häfner immer bestens aufgehoben. Das neue Büro ist chic. Er weiß genau was er wann tut und was nicht. Vielleicht gibt es irgendwo günstigere Strafverteidiger, aber in meinen Augen keinen Besseren. Danke Herr Häfner– mal wieder!
Als „Stammkunde“ bin ich bei RA Häfner immer bestens aufgehoben. Das neue Büro ist chic. Er weiß genau was er wann tut und was nicht. Vielleicht gibt es irgendwo günstigere Strafverteidiger, aber in meinen Augen keinen Besseren. Danke Herr Häfner– mal wieder!
Ich habe lange überlegt, denn umsonst ist nichts doch es war es wert. Ich bereue es nicht das Geld in die Hand genommen zu haben und mich anwaltlich vertreten zu lassen denn das Endresultat war, das ich dieses Mal nicht alles schlucken musste weil... weiterlesen
Ich habe lange überlegt, denn umsonst ist nichts doch es war es wert. Ich bereue es nicht das Geld in die Hand genommen zu haben und mich anwaltlich vertreten zu lassen denn das Endresultat war, das ich dieses Mal nicht alles schlucken musste weil mir die richtigen Worte und Argumente fehlten. Vielen Dank für die kompetente Vertretung und ein gerechtes Endresultat!
Unkompliziert, hoch-kompetent, kommunikativ, schnell und erfolgreich. Danke
Unkompliziert, hoch-kompetent, kommunikativ, schnell und erfolgreich. Danke
Herr Rechtsanwalt Häfner hat uns sehr geholfen. Mit seiner fachlichen Kompetenz und ruhigen Art hat er es verstanden uns bestens zur Seite zu stehen. Wir fühlten uns durch Hr. Häfner ausgezeichnet vertreten und können ihn wärmstens weiterempfehlen. Herzlichen Dank!
Herr Rechtsanwalt Häfner hat uns sehr geholfen. Mit seiner fachlichen Kompetenz und ruhigen Art hat er es verstanden uns bestens zur Seite zu stehen. Wir fühlten uns durch Hr. Häfner ausgezeichnet vertreten und können ihn wärmstens weiterempfehlen. Herzlichen Dank!
Einer der besten Anwälte die ich bisher hatte. Sehr korrekt, sachlich und professionell. Hab mir große Sorgen gemacht am Anfang, aber Herr Häfner hat mich vom ersten Termin an beruhigt und meinte nur „Ich kümmer mich drum, mach dir keine Sorgen“ und... weiterlesen
Einer der besten Anwälte die ich bisher hatte. Sehr korrekt, sachlich und professionell. Hab mir große Sorgen gemacht am Anfang, aber Herr Häfner hat mich vom ersten Termin an beruhigt und meinte nur „Ich kümmer mich drum, mach dir keine Sorgen“ und wie man sieht hält er sein Wort. Verfahren eingestellt. Menschlich Top Arbeit Top Verspricht nichts was er nicht halten kann. Unterm Strich für mich der beste Anwalt! Wer einen brauch direkt dort hin!
Top!
Top!
Herr Häfner ist ein absolut cooler, lockerer Anwalt, der seine Arbeit sehr gut macht.Er hat mir sehr viele Ratschläge gegeben und hat immer gerne meine Fragen beantwortet.Ohne ihn wäre die Verhandlung lange nicht so gut ausgegangen, wie sie... weiterlesen
Herr Häfner ist ein absolut cooler, lockerer Anwalt, der seine Arbeit sehr gut macht.Er hat mir sehr viele Ratschläge gegeben und hat immer gerne meine Fragen beantwortet.Ohne ihn wäre die Verhandlung lange nicht so gut ausgegangen, wie sie letztendlich ausgegangen ist.Toller Anwalt, nur zu empfehlen.
Ich hatte großes Glück, Herrn Häfner im Internet gefunden zu haben. Und ich kenne einige Strafverteidiger. In seine Arbeit steckt Herr Häfner größte Akribie und Engagement. Kurzum seine Vertretung war zu jeder Zeit erstklassig und bis ins letzte... weiterlesen
Ich hatte großes Glück, Herrn Häfner im Internet gefunden zu haben. Und ich kenne einige Strafverteidiger. In seine Arbeit steckt Herr Häfner größte Akribie und Engagement. Kurzum seine Vertretung war zu jeder Zeit erstklassig und bis ins letzte Detail durchdacht und von einem Engagement geprägt wie ich es so noch nicht erlebt habe. Dafür von ganzem Herzen vielen, vielen Dank! Herr Häfner ist ein Meister seines Fachs, der sich als „Einzelkämpfer“ weder in Freiburg noch in BaWü oder darüber hinaus vor irgendjemandem verstecken muss und den ich jedem aus tiefster Überzeugung empfehlen kann!
Bester Anwalt der Stadt. Hat mich herausragend verteidigt. Er kämpft mit vollem Einsatz für das Recht seiner Mandanten. Hundert prozentige Weiterempfehlung.
Bester Anwalt der Stadt. Hat mich herausragend verteidigt. Er kämpft mit vollem Einsatz für das Recht seiner Mandanten. Hundert prozentige Weiterempfehlung.
Great job, Mister Häfner!
Great job, Mister Häfner!
Ein guter Kumpel von mir ist auch in die Encrochat-Falle getappt. Wer sich wirklich gut mit dem Zeug auskennt ist Rechtsanwalt Häfner. Ich bin gespannt wie es am Ende ausgeht
Ein guter Kumpel von mir ist auch in die Encrochat-Falle getappt. Wer sich wirklich gut mit dem Zeug auskennt ist Rechtsanwalt Häfner. Ich bin gespannt wie es am Ende ausgeht
Herr RA Häfner kann ich nur weiterempfehlen!Mein Fall war sehr kompliziert, es hat angefangen mit einem Minijob bei einer "Finanzfirma", die einfach mit meiner Identität mehrere Personen mit falschen Warenverkäufen betrogen hat.1 Monat später war... weiterlesen
Herr RA Häfner kann ich nur weiterempfehlen!Mein Fall war sehr kompliziert, es hat angefangen mit einem Minijob bei einer "Finanzfirma", die einfach mit meiner Identität mehrere Personen mit falschen Warenverkäufen betrogen hat.1 Monat später war ich mit Identitätsdiebstahl, mehrere Ermittlungsverfahren wegen Betrug und Geldwäsche verwickelt worden.Herr Häfner hat sich von Tag 1 direkt um die Sache gekümmert, war sehr professionell und stets erreichbar. Er hat mich immer gut beraten können.8 Monate später wurden alle strafrechtliche Verfahren gegen mich dank Herrn Häfner ohne justiziablen Schaden eingestellt. Mehr kann man sich bei so einem schwierigen Fall nicht wünschen.Herr RA Häfner ist einfach Top in seinem Fachgebiet. Hiermit möchte ich mich bei Ihm nochmal für das sehr befriedigende Outcome bedanken.
Ich bin äusserst zufrieden mit der Arbeit von Herr Häfner, da der Fall keineswegs ein Selbstläufer war! Trotz der örtlichen Distanz aus der Schweiz, hat die Kommunikation/Zusammenarbeit einwandfrei geklappt! Ich habe mich zu jedem Zeitpunkt aufgehoben gefühlt!
Ich bin äusserst zufrieden mit der Arbeit von Herr Häfner, da der Fall keineswegs ein Selbstläufer war! Trotz der örtlichen Distanz aus der Schweiz, hat die Kommunikation/Zusammenarbeit einwandfrei geklappt! Ich habe mich zu jedem Zeitpunkt aufgehoben gefühlt!
Ich kann herr Häfner nur Empfehlen 1A BERATUNG jeden Cent wert dank Ihnen bin ich um einiges erleichtert vielen vielen Dank immer wieder gerne 100% Leistung
Ich kann herr Häfner nur Empfehlen 1A BERATUNG jeden Cent wert dank Ihnen bin ich um einiges erleichtert vielen vielen Dank immer wieder gerne 100% Leistung
Thomas Häfner war auch zu später Stunde noch für mich erreichbar. Er hatte meinen Fall von Anbeginn realistisch beurteilt, seine Einschätzung ist absolut zuverlässig. Ein "Vollprofi", der mit seiner umfangreichen Erfahrung das Optimale für mich... weiterlesen
Thomas Häfner war auch zu später Stunde noch für mich erreichbar. Er hatte meinen Fall von Anbeginn realistisch beurteilt, seine Einschätzung ist absolut zuverlässig. Ein "Vollprofi", der mit seiner umfangreichen Erfahrung das Optimale für mich erreicht hat. Dafür bin ich herzlich dankbar und wünsche weiter VIEL ERFOLG!
Die Rechtsanwälte Häfner und Greiner und die Kanzlei kann ich nur weiterempfehlen.Professioneller, zuverlässiger, freundlicher und kompetenter Rechtsbeistand, dertelefonische und schriftliche Umgang war prompt und sehr nett. Hier ist man in den... weiterlesen
Die Rechtsanwälte Häfner und Greiner und die Kanzlei kann ich nur weiterempfehlen.Professioneller, zuverlässiger, freundlicher und kompetenter Rechtsbeistand, dertelefonische und schriftliche Umgang war prompt und sehr nett. Hier ist man in denabsolut besten Händen. Ich bedanke mich sehr und wünsche ihm und seinenMitarbeiter/innen alles erdenklich Gute. Super Arbeit.
Ein Anwalt der seinen Job ernst nimmt und einen bestens vertritt. Mir hat Rechtsanwalt Thomas Häfner sehr geholfen. Dafür möchte ich mich auch nochmal bedanken.
Ein Anwalt der seinen Job ernst nimmt und einen bestens vertritt. Mir hat Rechtsanwalt Thomas Häfner sehr geholfen. Dafür möchte ich mich auch nochmal bedanken.
herr Häfner hat außer Professionalität einen menschlichen Umgang mit Kunden und Großzügigkeit. Ich war positiv überrascht. Vielen vielen dank :)
herr Häfner hat außer Professionalität einen menschlichen Umgang mit Kunden und Großzügigkeit. Ich war positiv überrascht. Vielen vielen dank :)
Ich bin völlig enttäuscht. Der Richter hat nur den lausigen Zeugen geglaubt und mir nicht. Und ich wurde echt heftig verurteilt. Mein Anwalt hat nichts gemacht.
Ich bin völlig enttäuscht. Der Richter hat nur den lausigen Zeugen geglaubt und mir nicht. Und ich wurde echt heftig verurteilt. Mein Anwalt hat nichts gemacht.
Ich kann die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Häfner nur empfehlen. Es war das erste Mal, dass ich mich an einen Strafverteidiger wenden musste. Das Verfahren gegen mich wurde eingestellt.
Ich kann die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Häfner nur empfehlen. Es war das erste Mal, dass ich mich an einen Strafverteidiger wenden musste. Das Verfahren gegen mich wurde eingestellt.
Sehr guter Anwalt, geschickt im Verhandeln. Bringt es auf den Punkt, ohne viel Bla-Bla. Kann man nur weiterempfehlen.
Sehr guter Anwalt, geschickt im Verhandeln. Bringt es auf den Punkt, ohne viel Bla-Bla. Kann man nur weiterempfehlen.
Strafrecht, BtM-Delikt- absolut empfehlenswert, höchste Kompetenz, super Kontakt.
Strafrecht, BtM-Delikt- absolut empfehlenswert, höchste Kompetenz, super Kontakt.
Wir waren wieder zufrieden.
Wir waren wieder zufrieden.
Wie immer alles zu meiner Zufriedenheit.
Wie immer alles zu meiner Zufriedenheit.
Rechtsanwalt Häfner hat mich super vertreten, insbesondere vor dem Richter. Ich kam mit meiner BtM-Sache nochmal glimpflich davon. Daumen hoch!
Rechtsanwalt Häfner hat mich super vertreten, insbesondere vor dem Richter. Ich kam mit meiner BtM-Sache nochmal glimpflich davon. Daumen hoch!
Rechtsanwalt / Strafverteidiger Thomas Häfner
Rufen Sie jetzt an: 0761 - 51 56 96 18
Bewusst beschränke ich mein Tätigkeitsschwerpunkt auf das Strafrecht.Durch die Spezialisierung und meine über 20-jährige Erfahrung als Strafverteidiger kann ich meinen Mandanten kompetente und professionelle Rechtsberatung, Vertretung und Verteidigung anbieten. Mein Anliegen ist es, als Verteidiger die Rechte des Beschuldigten bzw. Angeklagten in jeder Phase des Verfahrens nach Kräften zu wahren. Verteidigung ist erforderlich, damit niemand strafrechtlichen Ermittlungen gegenüber hilflos ausgesetzt ist.
Ziel der Strafverteidigung ist nicht, Menschen und deren Taten zu bewerten, sondern einzig und allein, die Rechte des Beschuldigten zu wahren. In der Praxis zeigt sich, dass kaum jemand seine Rechte ausreichend kennt und oftmals von den Behörden auch nicht auf die Möglichkeit der Hilfestellung durch einen Rechtsbeistand hingewiesen wird. Nach Art. 6 EMRK hat jeder Beschuldigte in jedem Stadium eines strafrechtlichen Verfahrens das Recht, einen Verteidiger zu konsultieren. Wichtig ist, dass von diesem Recht möglichst frühzeitig Gebrauch gemacht wird. Das bedeutet, dass im besten Fall bereits beim ersten Zugriff durch Strafverfolgungsbehörden, noch bevor der Beschuldigte Angaben macht, ein Verteidiger hinzugezogen wird. Nur so kann garantiert werden, dass der Beschuldigte nicht zum Objekt des Ermittlungsverfahrens wird, sondern, so wie es die Rechtsordnung vorsieht, Subjekt bleibt.
Sie können mich telefonisch nicht erreichen? Dann bitte ich Sie, mir über dieses Formular eine Nachricht zu hinterlassen. Ich rufe Sie umgehend zurück.
© Rechtsanwalt Thomas Häfner
Impressum & Datenschutz
Diensteanbieter des Onlineangebotes http://www.anwalt-strafrecht-freiburg.de ist:
Rechtsanwalt Thomas Häfner
Wallstraße 4
79098 Freiburg
Deutschland
Telefon: 0761-28 53 35 63
Fax: 0761-28 53 35 67
E-Mail: haefner@kanzlei-wallstrasse.de
Rechtsanwalt Thomas Häfner
DE 175994132
Allianz Versicherungs-Aktiengesellschaft
10900 Berlin
Rechtsanwalt Thomas Häfner ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer Freiburg.
Rechtsanwaltskammer Freiburg
Bertoldstr. 44
79098 Freiburg
E-Mail: info@rak-freiburg.de
Website: www.rak-freiburg.de
Es gelten die für Anwälte maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen:
Die Texte dieser Regelungen können Sie auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer unter der Rubrik “Berufsrecht" einsehen: www.brak.de.
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer (gemäß § 73 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f. BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de) in der Rubrik „Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft“, E-Mail: schlichtungsstelle@s-d-r.org
Die Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) der Europäischen Kommission erreichen Sie unter: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
© Sebastian Duda - Wooden gavel barrister, justice concept, legal system - Fotolia.com
Haftungsansprüche gegen den Betreiber der Webseite, welche sich auf Schäden materieller oder ideeller Art beziehen, die durch die Nutzung oder Nichtnutzung der dargebotenen Informationen bzw. durch die Nutzung fehlerhafter und unvollständiger Informationen verursacht wurden, sind grundsätzlich ausgeschlossen, sofern seitens des Betreibers kein nachweislich vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegt. Alle Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Betreiber der Webseite behält es sich ausdrücklich vor, Teile der Seiten oder das gesamte Angebot ohne gesonderte Ankündigung zu verändern, zu ergänzen, zu löschen oder die Veröffentlichung zeitweise oder endgültig einzustellen.
Bei direkten oder indirekten Verweisen auf fremde Webseiten ("Hyperlinks"), die außerhalb des Verantwortungsbereiches des Betreibers der Webseite liegen, würde eine Haftungsverpflichtung ausschließlich in dem Fall in Kraft treten, in dem der Betreiber von den Inhalten Kenntnis hat und es ihm technisch möglich und zumutbar wäre, die Nutzung im Falle rechtswidriger Inhalte zu verhindern.
Der Betreiber der Webseite erklärt hiermit ausdrücklich, dass zum Zeitpunkt der Linksetzung keine illegalen Inhalte auf den zu verlinkenden Seiten erkennbar waren. Auf die aktuelle und zukünftige Gestaltung, die Inhalte oder die Urheberschaft der verlinkten / verknüpften Seiten hat der Betreiber der Webseite keinerlei Einfluss. Deshalb distanziert er sich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller verlinkten / verknüpften Seiten, die nach der Linksetzung verändert wurden. Diese Feststellung gilt für alle innerhalb des eigenen Internetangebotes gesetzten Links und Verweise sowie für Fremdeinträge in vom Autor eingerichteten Gästebüchern, Diskussionsforen, Linkverzeichnissen, Mailinglisten und in allen anderen Formen von Datenbanken, auf deren Inhalt externe Schreibzugriffe möglich sind. Für illegale, fehlerhafte oder unvollständige Inhalte und insbesondere für Schäden, die aus der Nutzung oder Nichtnutzung solcherart dargebotener Informationen entstehen, haftet allein der Anbieter der Seite, auf welche verwiesen wurde, nicht derjenige, der über Links auf die jeweilige Veröffentlichung lediglich verweist.
Der Betreiber der Webseite ist bestrebt, in allen Publikationen die Urheberrechte der verwendeten Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu beachten, von ihm selbst erstellte Bilder, Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zu nutzen oder auf lizenzfreie Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte zurückzugreifen.
Alle innerhalb des Internetangebotes genannten und ggf. durch Dritte geschützten Marken- und Warenzeichen unterliegen uneingeschränkt den Bestimmungen des jeweils gültigen Kennzeichenrechts und den Besitzrechten der jeweiligen eingetragenen Eigentümer. Allein aufgrund der bloßen Nennung ist nicht der Schluss zu ziehen, dass Markenzeichen nicht durch Rechte Dritter geschützt sind! Das Copyright für veröffentlichte, vom Betreiber der Webseite selbst erstellte Objekte bleibt allein beim Betreiber der Seiten. Eine Vervielfältigung oder Verwendung solcher Grafiken, Tondokumente, Videosequenzen und Texte in anderen elektronischen oder gedruckten Publikationen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Betreibers der Webseite nicht gestattet.
Die Nutzung der im Rahmen des Impressums oder vergleichbarer Angaben veröffentlichten Kontaktdaten wie Postanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mailadressen durch Dritte zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderten Informationen ist nicht gestattet. Rechtliche Schritte gegen die Versender von sogenannten Spam-Mails bei Verstössen gegen dieses Verbot sind ausdrücklich vorbehalten.
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.
Im Folgenden informieren wir Sie gemäß Art. 13 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) über die Erhebung und weitere Verarbeitung (z. B. Speicherung) personenbezogener Daten bei Nutzung unserer Website sowie über die Ihnen zustehenden Rechte. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie unmittelbar oder mittelbar persönlich beziehbar sind, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Nutzerverhalten.
Verantwortlicher ist Rechtsanwalt Thomas Häfner.
Die Kontaktdaten können Sie dem Impressum entnehmen.
Sie haben, soweit jeweils einschlägig, gemäß Art. 12 ff. DSGVO hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten ein Recht auf:
Sie haben zudem das Recht, sich bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu beschweren.
Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird.
Widerspruchsrecht:
Sofern Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, haben Sie das Recht, gemäß Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten mit Wirkung für die Zukunft einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben oder sich der Widerspruch gegen Direktwerbung richtet. Im letzteren Fall haben Sie ein generelles Widerspruchsrecht, das ohne Angabe einer besonderen Situation von mir umgesetzt wird.
Soweit auf der Website personenbezogene Daten erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis.
Bei der bloß informatorischen Nutzung der Website erheben wir die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Website betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere Website anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten; Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO:
IP-Adresse, Datum und Uhrzeit der Anfrage, Zeitzonendifferenz zur Greenwich Mean Time (GMT), Inhalt der Anforderung (konkrete Seite), Zugriffsstatus/HTTP-Statuscode, jeweils übertragene Datenmenge, Website, von der die Anforderung kommt, Browser, Betriebssystem und dessen Oberfläche, Sprache und Version der Browsersoftware.
Rufen Sie über die bereitgestellte Kontakt-Telefonnummer an, speichern wir Ihre Telefonnummer zum Zwecke des Call-Trackings. Anrufe werden dabei direkt an die zugeordnete Zielrufnummer weitergeleitet. Beim Anruf werden Informationen zu Uhrzeit, Datum und Dauer des Anrufs und der Zielrufnummer erhoben. Die Telefonnummer des Anrufers wird gespeichert. In keinem Fall erfolgt dabei die Speicherung von Gesprächsinhalten. Die gespeicherten Daten werden uns zur Verfügung gestellt und übermittelt. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Berechtigte Interessen, da es aus Gründen der Qualitätssicherung und Kundenbindung erforderlich ist, die Anrufinformationen zeitweise zu speichern und nachvollziehen zu können).
Bei Nutzung unserer Website werden Cookies auf Ihrem Rechner gespeichert. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die auf Ihrer Festplatte dem von Ihnen verwendeten Browser zugeordnet gespeichert werden und durch welche der Stelle, die den Cookie setzt (hier durch uns), bestimmte Informationen zufließen. Sie dienen dazu, das Internetangebot insgesamt nutzerfreundlicher und effektiver zu machen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Berechtigte Interessen).
Transiente Cookies werden automatisiert gelöscht, wenn Sie den Browser schließen. Dazu zählen insbesondere die Session-Cookies. Diese speichern eine sogenannte Session-ID, mit welcher sich verschiedene Anfragen Ihres Browsers der gemeinsamen Sitzung zuordnen lassen. Dadurch kann Ihr Rechner wiedererkannt werden, wenn Sie auf unsere Website zurückkehren. Die Session-Cookies werden gelöscht, wenn Sie sich ausloggen oder den Browser schließen.
Persistente Cookies werden automatisiert nach einer vorgegebenen Dauer gelöscht, die sich je nach Cookie unterscheiden kann. Sie können die Cookies in den Sicherheitseinstellungen Ihres Browsers jederzeit löschen.
Sie können Ihre Browser-Einstellung entsprechend Ihren Wünschen konfigurieren und z. B. die Annahme von Third-Party-Cookies oder allen Cookies ablehnen. Wir weisen Sie darauf hin, dass Sie dann eventuell nicht alle Funktionen dieser Website nutzen können.
Bei Fragen jeglicher Art bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mit uns über ein auf der Website bereitgestelltes Formular Kontakt aufzunehmen. Dabei ist die Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse und Ihres Namens (hier können Sie auch zunächst ein Pseudonym verwenden) erforderlich, damit wir wissen, von wem die Anfrage stammt und um diese beantworten zu können. Weitere Angaben können freiwillig getätigt werden. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, wenn es sich um Anfragen vertraglicher Art handelt) bzw. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO (Ihre freiwillig erteilte Einwilligung).
Gespeicherte personenbezogene Daten werden nach Wegfall des Zwecks, zu denen sie erhoben wurden (z. B. Erledigung der Kontaktanfrage; Beendigung des Vertragsverhältnisses) und sofern keine Aufbewahrungsfristen (insbesondere berufs-, steuer- und handelsrechtliche Aufbewahrungspflichten – Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO) oder z. B. Verjährungsfristen von möglicherweise der Rechtsverfolgung dienlichen Daten entgegenstehen (Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), unverzüglich gelöscht.
Wir übermitteln oder offenbaren Ihre persönlichen Daten an bzw. gegenüber Dritten nur, wenn:
Empfänger der Daten können auch eingesetzte Dienstleister sein, auf deren Dienste wir zum Betrieb unseres Geschäfts (z. B. technische Dienstleister wie Software-Wartung, Telefonanlagenprovider, Trackingrufnummerndienstleister, Software der Fa. Google LLC) und zur Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten angewiesen sind und welche die Daten ausschließlich weisungsgebunden verarbeiten; Solche Dienstleister werden im Rahmen einer Auftragsverarbeitung für uns tätig.
Wir nutzen die nachfolgenden Dienste der Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA ("Google"). Wir weisen darauf hin, dass wir zur Gewährleistung einer sicheren Datenübermittlung mit Google einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung abgeschlossen haben. Google hat sich ferner zur Einhaltung des Privacy-Shield-Abkommens zwischen der EU und den USA über die Erhebung, Nutzung und Speicherung von personenbezogenen Daten aus den Mitgliedsstaaten der EU verpflichtet. Das Unternehmen Google, einschließlich seiner hundertprozentigen Tochtergesellschaften in den USA, hat durch Zertifizierung erklärt, dass es die einschlägigen Privacy-Shield-Prinzipien einhält. Weitere Informationen zu der Zertifizierung können Sie hier aufrufen:
https://support.google.com/analytics/answer/7105316
Weitere Informationen zum Datenschutz durch Google können Sie hier nachlesen: https://policies.google.com/privacy
Die im Folgenden aufgeführten und von uns eingesetzten Maßnahmen werden auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durchgeführt, soweit diese nicht im Rahmen einer Auftragsverarbeitung erfolgen.
Die jeweiligen Datenverarbeitungszwecke und Datenkategorien sind aus den entsprechenden Tools zu entnehmen.
Diese Website benutzt über eine API den Kartendienst Google Maps zur Darstellung eines Lageplans. Zur Nutzung der Funktionen von Google Maps ist es notwendig, Ihre IP Adresse zu speichern. Diese Informationen werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Die Nutzung von Google Maps erfolgt im Interesse einer ansprechenden Darstellung unserer Online-Angebote und an einer leichten Auffindbarkeit der von uns auf der Website angegebenen Orte. Die Nutzungsbedingungen für Google Maps und nähere Informationen finden Sie hier:
Diese Seite nutzt aus Gründen der Sicherheit und zum Schutz der Übertragung vertraulicher Inhalte, wie zum Beispiel der Anfragen, die Sie an uns als Seitenbetreiber senden, eine SSL-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie daran, dass die Adresszeile des Browsers von "http://" auf "https://" wechselt und an dem Schloss-Symbol in Ihrer Browserzeile. Wenn die SSL Verschlüsselung aktiviert ist, können die Daten, die Sie an uns übermitteln, grundsätzlich nicht von Dritten mitgelesen werden.
Wir bedienen uns im Übrigen geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen, um Ihre Daten gegen zufällige oder vorsätzliche Manipulationen, teilweisen oder vollständigen Verlust, Zerstörung oder gegen den unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Unsere Sicherheitsmaßnahmen werden entsprechend der technologischen Entwicklung fortlaufend verbessert.
Wir weisen darauf hin, dass die Datenübertragung im Internet (z. B. bei der Kommunikation per E-Mail) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.